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Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur · Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration

§ 41 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Auskunft auf Ersuchen der Vertragsparteien

Artikel 41

In KraftAmtlicher Text

Die empfangende Vertragspartei informiert die übermittelnde Vertragspartei auf Anfrage über die Verarbeitung der übermittelten Daten und das dadurch erzielte Ergebnis.