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Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung · Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

§ 13 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

Gelten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b oder Buchstabe c des Abkommens die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber sich nicht im Gebiet dieses Vertragsstaates befindet, so gelten sie insbesondere hinsichtlich der Feststellung des zuständigen Trägers so, als wäre der Arbeitnehmer an seinem Wohnort in diesem Gebiet beschäftigt.