Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung · Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung
§ 23 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung
Artikel 23
Für die Gewährung von Sachleistungen an die Familienangehörigen nach Artikel 21 Absatz 3 des Abkommens gilt Artikel 21 oder Artikel 22 entsprechend.