Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung · Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung
§ 5 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung
Artikel 5
Zwei oder mehr Vertragsstaaten können, soweit es sie betrifft, einvernehmlich von dieser Vereinbarung abweichende Durchführungsregeln festlegen.