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Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung · Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

§ 62 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Artikel 62

In KraftAmtlicher Text

Für die Anwendung des Artikels 44 Absatz 2 des Abkommens kann der mit der Leistungsgewährung beauftragte Träger eines Vertragsstaates, soweit erforderlich, vom Träger eines anderen Vertragsstaates Auskünfte über die Dauer der von diesem Träger für denselben Arbeitsunfall oder dieselbe Berufskrankheit bereits gewährten Leistungen verlangen.