Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung · Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

§ 66 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Artikel 66

In KraftAmtlicher Text

Im Falle des Artikels 47 des Abkommens hat die in Betracht kommende Person dem Träger des Vertragsstaates, bei dem sie Leistungen beantragt, Auskünfte über die vorher für die betreffende Berufskrankheit erhaltenen Leistungen sowie über die seit deren Zuerkennung ausgeübten Erwerbstätigkeiten zu erteilen. Dieser Träger kann von den Trägern, die früher zuständig waren, die für erforderlich erachteten Auskünfte verlangen.