Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung · Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung
§ 69 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung
Artikel 69
Renten, die der Träger eines Vertragsstaates Berechtigten schuldet, die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen, werden nach den Artikeln 46 bis 51 gezahlt.