Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung · Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung
§ 75 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung
Artikel 75
Für die Anwendung des Artikels 54 des Abkommens gibt der zuständige Träger in der Bescheinigung nach Artikel 73 Absatz 1 die Dauer an, für die er bereits Leistungen nach der letzten Feststellung des Leistungsanspruches gewährt hat.