Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung · Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung
§ 92 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung
Artikel 92
(1) Die Anhänge nach Artikel 4 sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
(2) Änderungen der Anhänge werden dem Generalsekretär des Europarates von dem oder den in Betracht kommenden Vertragsstaaten notifiziert.
(3) Bei Änderungen des Anhanges 5 gilt das Verfahren nach Artikel 73 Absätze 2 und 3 des Abkommens entsprechend.