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Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung · Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

§ 92 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Artikel 92

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Anhänge nach Artikel 4 sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

(2) Änderungen der Anhänge werden dem Generalsekretär des Europarates von dem oder den in Betracht kommenden Vertragsstaaten notifiziert.

(3) Bei Änderungen des Anhanges 5 gilt das Verfahren nach Artikel 73 Absätze 2 und 3 des Abkommens entsprechend.