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Saatgutverordnung 2006 · Saatgutverordnung 2006

§ 6 Saatgutverordnung 2006Anzeige der Einfuhr und des Verbringens von Saatgut

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Einfuhr und das Verbringen von aus Drittstaaten stammenden Saatgutmengen über 2 kg ist dem Bundesamt für Ernährungssicherheit vom Empfänger unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:

1. die Art und Kategorie des Saatgutes,

2. die Sorte des Saatgutes,

3. die Menge des Saatgutes,

4. das Erzeugerland oder das Versandland,

5. die Bezeichnung und Adresse der für die Anerkennung oder Zulassung zuständigen Behörde,

6. der Name oder die Firma sowie die Adresse des Einführers oder Verbringers.

(2) Die Einfuhr oder das Verbringen von Pflanzgut von Kartoffeln ist in jedem Fall unabhängig von der Menge anzuzeigen.

(3) Die Einfuhr und das Verbringen von aus Drittstaaten stammendem Saatgut genetisch veränderter Sorten ist in jedem Fall unabhängig von der Menge unter Angabe des Abnehmers (Name und Adresse) sowie der Menge dem Bundesamt für Ernährungssicherheit anzuzeigen; § 6a Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-07-06