§ 14 Weltpostverein – Übereinkommen zwischen Durchführung des Übereinkommens
Artikel XIV Artikel römisch vierzehn
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Präsident des Vollzugs- und Verbindungsausschusses des Vereines können zur Durchführung des vorliegenden Übereinkommens alle ergänzenden Abmachungen treffen, die nach Ansicht der beiden Organisationen wünschenswert erscheinen.