§ 16 Weltpostverein – Übereinkommen zwischen Abänderung
Artikel XVI Artikel römisch sechzehn
Nach einer sechs Monate vorher gegebenen Anzeige kann das vorliegende Übereinkommen im Einvernehmen zwischen den Vereinten Nationen und dem Verein abgeändert werden.
Paris, am 4. Juli 1947.