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Betriebsübereinkommen über die Internati · Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

§ 1 Betriebsübereinkommen über die Internati

ARTIKEL 1

In KraftAmtlicher Text

(Begriffsbestimmungen)

a) In diesem Betriebsübereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

i) „Übereinkommen” bezeichnet das Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

„INTELSAT”;

ii)

„Tilgung” umfaßt auch die Abschreibung;

iii) „Vermögenswert” bezeichnet jeden wie auch immer gearteten Gegenstand, der Eigentum sein kann, sowie vertragliche Rechte.

b) Die Begriffsbestimmungen in Artikel I des Übereinkommens

gelten auch für dieses Betriebsübereinkommen.