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Betriebsübereinkommen über die Internati · Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

§ 23 Betriebsübereinkommen über die Internati

ARTIKEL 23

In KraftAmtlicher Text

(Inkrafttreten)

a) Dieses Betriebsübereinkommen tritt für einen Unterzeichner an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XX lit. a und d oder b und d für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt.

b) Dieses Betriebsübereinkommen wird auf einen Unterzeichner zu dem Zeitpunkt vorläufig angewendet, zu dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XX lit. c und d auf die betreffende Vertragspartei vorläufig angewendet wird.

c) Dieses Betriebsübereinkommen bleibt so lange in Kraft wie das Übereinkommen.