§ 1 Festsetzung des Anpassungsfaktors und de
Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2007 mit 1,016 festgesetzt.
Verweist auf
- ASVG Art. 108e
Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2007 mit 1,016 festgesetzt.