§ 8 Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstü
Streitbeilegung
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden ausschliesslich durch Verhandlung zwischen den Parteien beigelegt.
Streitbeilegung
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden ausschliesslich durch Verhandlung zwischen den Parteien beigelegt.