Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Mar · Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Marokko)
§ 18 Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Mar
RUHEGEHÄLTER
(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter und andere Beträge, die gemäß der gesetzlichen Sozialversicherung eines Vertragsstaats gezahlt werden, in diesem Staat besteuert werden.