§ 1 Europäisches Übereinkommen über die Ents
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die in Teil I dieses Übereinkommens enthaltenen Grundsätze zu verwirklichen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die in Teil I dieses Übereinkommens enthaltenen Grundsätze zu verwirklichen.