§ 11 Europäisches Übereinkommen über die Ents
Jede Vertragspartei trifft angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Personen, die als Antragsteller in Betracht kommen, Informationen über die Entschädigungsregelung zur Verfügung stehen.
Jede Vertragspartei trifft angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den Personen, die als Antragsteller in Betracht kommen, Informationen über die Entschädigungsregelung zur Verfügung stehen.