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Europäisches Übereinkommen über die Ents · Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

§ 13 Europäisches Übereinkommen über die Ents

In KraftAmtlicher Text

1. Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) des Europarats wird über die Anwendung dieses Übereinkommens auf dem laufenden gehalten.

2. Zu diesem Zweck übermittelt jede Vertragspartei dem Generalsekretär des Europarats alle sachdienlichen Informationen über ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften betreffend die von diesem Übereinkommen erfassten Angelegenheiten.