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Europäisches Übereinkommen über die Ents · Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten

§ 19 Europäisches Übereinkommen über die Ents

In KraftAmtlicher Text

1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.