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Weiterbildungsverordnung Opioid-Substitu · Weiterbildungsverordnung Opioid-Substitution

§ 8 Weiterbildungsverordnung Opioid-SubstituAktualität der Liste

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Liste gemäß § 5 aktuell zu halten.

(2) Der Arzt oder die Ärztin hat der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich jede Änderung von Umständen, die seine/ihre Eintragung in die jeweilige Liste betreffen, mitzuteilen.