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Soziale Sicherheit (Rumänien) · Soziale Sicherheit (Rumänien)

§ 13 Soziale Sicherheit (Rumänien)

Träger des Aufenthaltsortes

In KraftAmtlicher Text

In den Fällen des Artikels 11 werden die Sachleistungen gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,

in Rumänien

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gesundheitsversicherungskasse.