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Soziale Sicherheit (Rumänien) · Soziale Sicherheit (Rumänien)

§ 5 Soziale Sicherheit (Rumänien)

Aufhebung der Wohnortklausel

In KraftAmtlicher Text

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates seinen Wohn- oder Aufenthaltsort hat.

(2) Absatz 1 bezieht sich nicht

1. auf die Leistungen bei Arbeitslosigkeit und

2. auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.