Soziale Sicherheit – Durchführung (Rumän · Soziale Sicherheit – Durchführung (Rumänien)
§ 0 Soziale Sicherheit – Durchführung (Rumän
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND RUMÄNIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
StF: BGBl. III Nr. 175/2006
Auf Grund des Artikels 27 Absatz 1 des am 28.10.2005 in Bukarest unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit 1) haben die im Abkommen bezeichneten zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten, und zwar:
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in der Republik Österreich
die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsmentenschutz,
die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
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in Rumänien
der Minister für Arbeit, soziale Solidarität und Familie sowie der Minister für Gesundheit
zur Durchführung des Abkommens Folgendes vereinbart:
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1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 174/2006 .
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 15 mit 1. Dezember 2006 in Kraft.