Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Soziale Sicherheit – Durchführung (Rumän · Soziale Sicherheit – Durchführung (Rumänien)

§ 0 Soziale Sicherheit – Durchführung (Rumän

In KraftAmtlicher Text

VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND RUMÄNIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT

StF: BGBl. III Nr. 175/2006

Auf Grund des Artikels 27 Absatz 1 des am 28.10.2005 in Bukarest unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und Rumänien über soziale Sicherheit 1) haben die im Abkommen bezeichneten zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten, und zwar:

–

in der Republik Österreich

die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsmentenschutz,

die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

–

in Rumänien

der Minister für Arbeit, soziale Solidarität und Familie sowie der Minister für Gesundheit

zur Durchführung des Abkommens Folgendes vereinbart:

________________

1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 174/2006 .

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 15 mit 1. Dezember 2006 in Kraft.