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Soziale Sicherheit – Durchführung (Rumän · Soziale Sicherheit – Durchführung (Rumänien)

§ 3 Soziale Sicherheit – Durchführung (Rumän

Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

In KraftAmtlicher Text

(1) In den Fällen der Artikel 7 bis 9 des Abkommens hat der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.

(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung; bei Anwendung der rumänischen Rechtsvorschriften von der Nationalen Kasse für Pensionen und sonstige Sozialversicherungsansprüche.