Soziale Sicherheit – Durchführung (Rumän · Soziale Sicherheit – Durchführung (Rumänien)
§ 6 Soziale Sicherheit – Durchführung (Rumän
Zahlung von Geldleistungen
Geldleistungen sind den Berechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen; Artikel 5 Absatz 2 dieser Vereinbarung gilt entsprechend.