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Soziale Sicherheit – Durchführung (Rumän · Soziale Sicherheit – Durchführung (Rumänien)

§ 9 Soziale Sicherheit – Durchführung (Rumän

Statistiken

In KraftAmtlicher Text

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 8 dieser Vereinbarung gezahlten Renten zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.