VERA-V · Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
§ 12 VERA-VVollkonsolidierte ausländische Kreditinstitute
(1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß § 74 Abs. 1 BWG für die im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute entsprechend der Anlage D1 zu gliedern.
(2) Die Daten des Vermögensausweises sind auf Basis des entsprechenden Meldestichtages, jene des Erfolgsausweises sind unterjährig auf kumulierter Basis zu melden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-03-17
Verweist auf
- VERA-V Art. 30
- VERA-V Art. 59
- VERA-V Art. 74