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VERA-V · Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

§ 8 VERA-V

In KraftAmtlicher Text

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10).

Der Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß der Anlage B1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-07-01