VERA-V · Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
§ 8 VERA-V
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10).
Der Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß der Anlage B1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-07-01