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WKEV · Wasserkreislauferhebungsverordnung

§ 19 WKEVKriterien für die Standortauswahl und allgemeine Bestimmungen der Messstellenausstattung

4. Teil Beobachtung und Messung des atmosphärischen Bereiches

In KraftAmtlicher Text

Der Standort von Messstellen für die Beobachtung und Messung des atmosphärischen Bereiches ist so zu wählen, dass entweder der Niederschlag repräsentativ für ein größeres Gebiet und/oder starke räumliche Änderungen des mittleren Niederschlagsdargebotes erfasst werden können. Dabei ist das Erfordernis der flächendeckenden Grundwasserneubildungsabschätzung aus dem Niederschlag in Grundwasserkörpern und Gruppen von Grundwasserkörpern gemäß Quantitätszielverordnung Grundwasser zu berücksichtigen.