GZÜV · Gewässerzustandsüberwachungsverordnung § 18 GZÜVMethodik 2. Abschnitt Operative Überwachung In KraftAmtlicher Text Die für die überblicksweise Überwachung in § 15 festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden. Verweist auf GZÜV § 15 Zitiert von GZÜV § 0GZÜV § 16GZÜV § 19GZÜV § 30 ← Vorherige · § 17 Inhalt § 19 · Nächste →