GZÜV · Gewässerzustandsüberwachungsverordnung
§ 27 GZÜVMethodik
2. Abschnitt Operative Überwachung
Die für die überblicksweise Überwachung in § 24 festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden.
GZÜV · Gewässerzustandsüberwachungsverordnung
2. Abschnitt Operative Überwachung
Die für die überblicksweise Überwachung in § 24 festgelegten Anforderungen an die Methodik sind sinngemäß anzuwenden.