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Schutz von militärisch klassifizierten I · Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Schweiz)

§ 8 Schutz von militärisch klassifizierten I

Einschränkungen für die Übermittlung und den Gebrauch militärisch klassifizierter Informationen

In KraftAmtlicher Text

Ohne vorhergehende ausdrückliche Zustimmung der Übermittelnden Partei wird die Empfangende Partei militärisch klassifizierte Informationen weder an Dritte Parteien weiterleiten noch bekannt geben, noch militärisch klassifizierte Informationen, anders als für den von der Übermittelnden Partei festgelegten Zweck und innerhalb der festgelegten Auflagen verwenden.