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Preistransparenzverordnung - Öl 2006 · Preistransparenzverordnung - Öl 2006

§ 3 Preistransparenzverordnung - Öl 2006Zeitpunkt der Mitteilungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Mitteilung der monatlichen Kosten der Versorgung mit Rohöl zu cif-Preisen hat in dem auf den laufenden Monat folgenden Monat zu erfolgen.

(2) Die zum 15. jedes Monats geltenden Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse ohne Abgaben und Steuern bzw. einschließlich aller Steuern sind binnen 30 Tagen nach dem 15. des betreffenden Monats zu melden.

(3) Die jeweils montags geltenden Verbraucherpreise für Mineralölerzeugnisse ohne Abgaben und Steuern sind am gleichen Tage, jedoch spätestens bis 12.00 Uhr des folgenden Tages zu melden.