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Übernahme von Personen mit unbefugtem Au · Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)

§ 10 Übernahme von Personen mit unbefugtem Au

Artikel 10

In KraftAmtlicher Text

Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung übernommene Personen an die andere Vertragspartei zurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 eintreten oder bekannt werden, die einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.