§ 12 Übernahme von Personen mit unbefugtem Au
Artikel 12
Alle Kosten mit der Übernahme gemäß den Artikeln 2, 4, 5, 7, 8, und 10 dieses Abkommens trägt die ersuchende Vertragspartei.
Artikel 12
Alle Kosten mit der Übernahme gemäß den Artikeln 2, 4, 5, 7, 8, und 10 dieses Abkommens trägt die ersuchende Vertragspartei.