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Übernahme von Personen mit unbefugtem Au · Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)

§ 17 Übernahme von Personen mit unbefugtem Au

Artikel 17

In KraftAmtlicher Text

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.