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Übernahme von Personen mit unbefugtem Au · Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)

§ 4 Übernahme von Personen mit unbefugtem Au

Artikel 4

In KraftAmtlicher Text

Die Übergabe einer Person, die wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder aus anderen gerechtfertigten Gründen besonderer Pflege bedarf oder bei der besondere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind, wird der zuständigen Stelle jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person besitzt, mindestens sieben Werktage vorher unter Angabe des Ortes und des Zeitpunkts der Übergabe angekündigt, damit diese Vertragspartei die notwendigen Maßnahmen zur Übernahme der Person treffen kann.