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Übernahme von Personen mit unbefugtem Au · Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)

§ 8 Übernahme von Personen mit unbefugtem Au

Artikel 8

In KraftAmtlicher Text

Jede Vertragspartei übernimmt die polizeiliche Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, wenn die andere Vertragspartei darum schriftlich ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und die Weiterreise durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.