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Gründung der Internationalen Organisatio · Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein

§ 15 Gründung der Internationalen OrganisatioArtikel 15

Kapitel IX – Schlussbestimmungen Kapitel römisch neun – Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Die Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt; diese notifiziert sie den Staaten, die Unterzeichner oder Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Die Annahme-, Genehmigungs-, Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.