FachKBV · Fachkundebeurteilungsverordnung
§ 14 FachKBVGebühren
2. Abschnitt Fachkundeprüfung
Der Antragsteller hat für die zur Prüfung herangezogenen Mitglieder der Prüfungskommission, sofern es sich dabei um amtliche Sachverständige handelt, Gebühren gemäß der Bundes-Kommissionsgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 262/2007 , in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 403/2013 zu entrichten. Die Gebühren der PrüfungskomissärInnen, die nicht amtliche Sachverständige sind, sind vom Antragsteller zu tragen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-02-03