§ 1 Abkommen über die finanzielle Kooperatio
Artikel 1
Die Gültigkeitsdauer endet mit 28.7.2011.
Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen ihrer jeweiligen bestehenden Gesetze, Vorschriften und Politiken sowie ihrer internationalen Verpflichtungen, ihre finanzielle Kooperation zu fördern und zu erweitern.