§ 4 Abkommen über die finanzielle Kooperatio
Artikel 4
Die Gültigkeitsdauer endet mit 28.7.2011.
Von der OeKB refinanzierte Kreditverträge werden direkt zwischen einer Kommerzbank als Kreditgeber und Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Finanz- und Schatzangelegenheiten, als Kreditnehmer verhandelt.