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Abkommen über die finanzielle Kooperatio · Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)

§ 4 Abkommen über die finanzielle Kooperatio

Artikel 4

In KraftAmtlicher Text

Die Gültigkeitsdauer endet mit 28.7.2011.

Von der OeKB refinanzierte Kreditverträge werden direkt zwischen einer Kommerzbank als Kreditgeber und Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Finanz- und Schatzangelegenheiten, als Kreditnehmer verhandelt.