ZementV 2007 · Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen (Zementverordnung 2007)
§ 11 ZementV 2007Außer-Kraft-Treten
(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung, BGBl. Nr. 63/1993 , außer Kraft.
(2) Auf Betriebsanlagen gemäß § 9 sind die Bestimmungen der Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Zementerzeugung, BGBl. Nr. 63/1993 , bis spätestens zu den im § 9 genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.