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ZementV 2007 · Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen (Zementverordnung 2007)

§ 3 ZementV 2007Emissionsbegrenzung – Ofenanlage

In KraftAmtlicher Text

Ofenanlagen zur Zementklinkererzeugung, die nicht dem Geltungsbereich der AVV unterliegen, sind derart zu betreiben, dass nach Maßgabe des § 4 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) im Abgas nicht überschritten werden (bezogen auf trockenes Abgas bei 0 °C und 1 013 mbar und auf 10% Volumenkonzentration Sauerstoff):

1. staubförmige Emissionen:

als

Halbstundenmittelwert ........................................

30 mg/m³

als

Tagesmittelwert ...........................................................

20 mg/m³

2. gasförmige Emissionen als Halbstunden- und Tagesmittelwerte:

a) Schwefeldioxid (SO2)............................................

200 mg/m³

Eine Überschreitung dieses Grenzwertes, die nachweislich durch sulfidhältige Einschlüsse (insbesondere Eisensulfid in Form von Pyrit oder Markasit) im Rohmaterial verursacht wird, ist zulässig, wobei jedoch ein Wert von 350 mg/m³ nicht überschritten werden darf.

b) Stickstoffoxide (berechnet als NO2)......................

500 mg/m³

c) Wird zur Minderung der Stickstoffoxid-Emissionen Ammoniak eingesetzt, so hat die Behörde einen Grenzwert für die Ammoniak-Emissionen aus der Entstickung vorzuschreiben.

3. Schwermetalle als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden:

a) Cadmium, Thallium und ihre Verbindungen, angegeben als Cd und Tl ......……………....…...

0,05 mg/m³

b) die Summe der Elemente Antimon, Arsen, Blei, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Vanadium, Zinn und ihrer Verbindungen, angegeben als ∑ Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V, Sn................

0,5 mg/m³

c) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg

0,05 mg/m³

Die Emissionsgrenzwerte in Z 3 gelten für die Summe der im festen und gasförmigen Zustand emittierten Stoffe.