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Verdienststrukturstatistik-Verordnung 20 · Verdienststrukturstatistik-Verordnung 2007

§ 2 Verdienststrukturstatistik-Verordnung 20Begriffsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. soziale Stellung: Zugehörigkeit zur Gruppe der Arbeiter, Angestellten, Beamten, Vertragsbediensteten und Lehrlinge;

2. Normalarbeitszeit: wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 68 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988);

3. vertraglich vereinbarte Arbeitszeit: von der Normalarbeitszeit abweichend vereinbarte Wochenarbeitszeit;

4. Überstunden: über die Normalarbeitszeit hinausgehend geleistete und mit Überstundenzuschlag gemäß § 10 des Arbeitszeitgesetzes bezahlte Stunden;

5. Mehrstunden: über die vertraglich (Teilzeit) oder gemäß § 68 Abs. 4 Z 2 bis 6 EStG 1988 verkürzte Arbeitszeit hinausgehend geleistete und bezahlte Stunden, die nicht als Überstunden mit Überstundenzuschlag gemäß § 10 des Arbeitszeitgesetzes vergütet werden;

6. bPK-SV: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), BGBl. II Nr. 289/2004 ;

7. bPK-AS: Bereichsspezifisches Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ gemäß Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2011-04-01