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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermö · Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Venezuela)

§ 18 Doppelbesteuerung – Einkommen- und VermöRUHEGEHÄLTER UND RENTEN

Artikel 18

In KraftAmtlicher Text

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Pensionen und Renten und andere ähnliche Vergütungen, die von der Regierung eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften im Rahmen des Sozialversicherungssystems dieses Staates gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.