Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Übereinkommen über den Schutz und die Fö · Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

§ 24 Übereinkommen über den Schutz und die Fö

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Organe des Übereinkommens werden vom Sekretariat der UNESCO unterstützt.

(2) Das Sekretariat erstellt die Unterlagen für die Konferenz der Vertragsparteien und den Zwischenstaatlichen Ausschuss sowie die Tagesordnung ihrer Tagungen und unterstützt sie bei der Umsetzung ihrer Beschlüsse und erstattet darüber Bericht.