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Übereinkommen über den Schutz und die Fö · Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

§ 32 Übereinkommen über den Schutz und die Fö

In KraftAmtlicher Text

Der Generaldirektor der UNESCO unterrichtet als Verwahrer dieses Übereinkommens die Mitgliedstaaten der Organisation, die Nichtmitgliedstaaten der Organisation und die in Artikel 27 bezeichneten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration sowie die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln 26 und 27 und von den Kündigungen nach Artikel 31.